Statuten

Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen “Basler Gartenbaugesellschaft " (BGG) besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.
2. Der Zweck besteht in der Förderung der Gartenkultur, des Blumenschmuckes, des Obst- und Gemüseanbaues im Hausgarten sowie des Naturschutzes.

Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:
  1. Abhalten von Kursen, Vorträgen und Exkursionen,
  2. Durchführung der jährlichen  Basler Blumenschmuckprämierung gemäss Jurryreglement
  3. Unterstützung der Stiftung Gartenbaubibliothek im Gewerbemuseum,
  4. Unterstützung der Bestrebungen des Geranienmarktes.
3. Der Verein BGG ist Mitglied des Verbandes deutsch­schweizerischer Gartenbauvereine (VdGV). Er ordnet Delegierte an die Versammlung  des Verbandes ab. Die Spesen übernimmt der Verein.

Mitgliedschaft

4. Der Verein besteht aus:
mit Mitgliederbeitrag
a. Aktivmitglieder:
- Einzelpersonen
- Familien
- Firmen
ohne Mitgliederbeitrag
b. Ehrenmitglieder
c. Sponsoren: Firmen welche die BGG unterstützen
d. Gönner: Einzelpersonen welche die BGG unterstützen
a. Eintritt:
  Die Anmeldung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
b. Ernennungen:
  Mitglieder, die sich durch langjährige Arbeit im Vorstand besonders verdient gemacht oder solche, die sich speziell für den Verein eingesetzt haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
c. Austritt:
  Der Austritt kann nur schriftlich auf Jahresende erfolgen.
d. Ausschluss:
  Mitglieder, die den Interessen des Vereins schaden, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden, ebenfalls solche, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
5. Alle aufgenommenen Mitglieder stehen in gleichen Rechten und Pflichten. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
6. Die Mitglieder haften in keiner Weise für die Verbindlichkeiten des Vereins; dafür haftet allein das Vereinsvermögen.
7. Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Organisation

8. Die Organe des Vereins sind:
 
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

9. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, innerhalb der Monate Januar, Februar oder März statt.
  Ihre Geschäfte sind:
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Präsidenten und des Kassiers,
  5. Wahl des übrigen Vorstandes,
  6. Wahl der Rechnungsrevisoren (KontrollsteIle),
  7. Festlegung des Jahresbeitrages,
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
  9. Statutenänderungen,
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr. Auf Begehren der Mehrheit ist geheim abzustimmen.
10. Die Generalversammlung wird vom Vorstand wenigstens drei Wochen vor Abhaltung unter Angabe der Traktanden einberufen. Anträge von Mitgliedern zu handen der GV sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden dies an der GV verlangen!
11. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
 
  1. durch Verfügung des Vorstandes
  2. auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Gründe.

 

Der Vorstand

12. Die Aufgabe des Vorstandes besteht in der Leitung des Vereins und dem Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
13. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Erfasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Präsident Stimme und Stichentscheid hat. Zur Fassung gültiger Beschlüsse genügt die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
14. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
 
  1. Präsident/in
  2. Vicepräsident/in
  3. Kassier/in
  4. Sekretär/in
  5. Protokollführer/in
  6. Jury-Obmann / Jurry-Obfrau
  7. Vertreter/in des Geraniummarktes
  8. 1-3 Beisitzern, welche mit speziellen Aufgaben betraut werden können.
  Das Amt des Sekretärs und des Protokollführers kann von einer Person ausgeübt werden.

2 Mitglieder werden in den Stiftungsrat der Gartenbaubibliothek delegiert.
15. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Nach deren Ablauf sind die Mitglieder wieder wählbar

Präsident und Kassier sollten nach Möglichkeit nicht gleichzeitig aus ihrem Amt ausscheiden.

Während des Vereinsjahres frei werdende Ämter können bis zur nächsten Generalversammlung durch Vorstandsbeschluss neu besetzt werden.
16. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vicepräsident gemeinsam mit dem Sekretär oder Kassier. Für den Geldverkehr sind die Unterschriften des Kassiers und des Präsidenten erforderlich

KontrollsteIle

17. 2 Rechnungsrevisoren und 1 Suppleant werden als KontrollsteIle von der Generalversammlung für die gleiche Amtsdauer gewählt wie der Vorstand. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Amtsälteste scheidet aus.

Finanzen

18. 18. Die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
 
  1. Jahresbeiträge
  2. Spenden
  3. Sponsorenbeiträgen
  4. Veranstaltungen
19. Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
20. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen, ebenso die Mitgliederkartei.

Schlussbestimmungen

21. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung erfolgen und nur dann, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
22. Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu Vereinszwecken verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung sollen die Aktiven im Sinne der Vereinszwecke Verwendung finden.
  Das Vereins-Archiv ist dem Wirtschaftsarchiv der Universität Basel zu übergeben.
   

Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 31 Januar 2006 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Die bisherigen Statuten der Basler Gartenbaugesellschaft und Blumenschmuck vom 15. April 1986 werden dadurch aufgehoben.

Basel, den 31. Januar 2006

Fritz Brändle, Präsident BGG
Dominik Zurfluh, Arbeitsgruppe Statutenrevision